Wir begleiten Sie bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst.
Denn wir wissen genau, worauf es ankommt und wir sagen Ihnen, auf was Sie während der Begutachtung achten müssen!
Unser oberstes Ziel ist es, Sie vor unbedachten Aussagen zu bewahren!
Unbedachte Angaben oder Formulierungen, die von Ihnen zwar durchaus gut gemeint sein können, bewirken in Begutachtungsterminen häufig genau das Gegenteil dessen, was eigentlich gewollt war – mit fatalen finanziellen Auswirkungen für die Betroffenen wie z.B. eine niedrigere Pflegegradeinstufung und weniger Geld auf Ihrem Bankkonto!
Was wird geprüft?
Die Gutachter sind meist erfahrene Pflegefachkräfte oder Ärzte. Sie beurteilen Ihre Einschränkungen, Ihre Probleme und Ihren Pflegeunterstützungsbedarf in Ihrem Alltag anhand eines festgelegten Fragenkatalogs, den Begutachtungsrichtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit. Diese gelten ab dem 17.05.2021 für alle Pflege-Begutachtungen in Deutschland.
In der Begutachtung werden Ihre Selbständigkeit und Fähigkeiten in 6 Lebensbereichen mittels sogenannten Fragemodulen geprüft und erfasst:
Modul 1: Mobilität
Modul 2: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Modul 3: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Modul 4: Selbstversorgung
Modul 5: Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte
Darüber hinaus werden die Bereiche „außerhäusliche Aktivitäten“ und „Haushaltsführung“ in den Modulen 7 und 8 abgefragt und aufgenommen. Diese sind jedoch rein informatorisch und fließen nicht in die Bewertung des Pflegegrades mit ein.
Die Fragen der Gutachter können allerdings durchaus verfänglich sein und Fallstricke enthalten. Darauf gilt es zu achten. Wir stehen Ihnen deshalb während der gesamten Befragung zur Seite und greifen ggfl. korrigierend ein, wenn wir den Eindruck haben, dass Ihre Antworten beim Gutachter zu Fehlschlüssen oder falschen Interpretationen führen könnten oder Sachverhalte inhaltlich nicht ausreichend dargelegt sind.