Wir begleiten Sie im Widerspruchsverfahren ganz eng

Wir begleiten Sie im Widerspruchsverfahren ganz eng

Zur Ermittlung eines Pflegegrades wird ein Gutachten erstellt. Der Gutachter teilt der Pflegegeldkasse das Ergebnis der Begutachtung als Empfehlung mit. Die Pflegegeldkasse folgt regelmäßig der Empfehlung des Medizinischen Diensts (MD) und bewilligt den im Gutachten empfohlenen Pflegegrad.

Die Entscheidung erhalten Sie in einem schriftlichen Bescheid mitgeteilt.

Wenn die Pflegegeldkasse nicht den von Ihnen erhofften Pflegegrad bewilligt, haben Sie das Recht gegen den Bescheid Widerspruch einzulegen. Hier ist die Frist von 4 Wochen nach Zugang des Bescheides bei Ihnen zu Hause einzuhalten.

Widerspruch einlegen

Wir prüfen Ihren Pflegegradbescheid und gleichen ihn mit unserer Ersteinschätzung ab. So erkennen wir sofort, welche Positionen nicht bzw. nicht ausreichend berücksichtigt wurden.

Ergibt unsere Prüfung hinsichtlich pflegefachlicher Richtigkeit und Richtlinienkonformität, dass Sie berechtigte Aussichten auf eine  Nachbesserung haben könnten, empfehlen wir Ihnen den Bescheid anzugreifen.

Bei einem Widerspruch gegen den Bescheid kommt es darauf an, gegenüber der Pflegegeldkasse herauszustellen und zu begründen, warum Ihre Pflegebedürftigkeit nicht richtig beurteilt wurde.

Die Begründung dafür erstellen wir für Sie.

So funktioniert das Widerspruchsverfahren

Im Widerspruchsverfahren überprüft die Pflegekasse ihre Entscheidung noch einmal und es wird in der Regel ein Zweitgutachten erstellt. Entweder erfolgt dieses Gutachten nach Aktenlage oder mit einem erneuten Besuch bei Ihnen zu Hause.

Auch in diesem Fall werden wir Sie begleiten.

Wird der Einwand angenommen, erhalten Sie einen positiven Bescheid, die sogenannte Abhilfe.

Bleibt die Pflegegeldkasse bei ihrer ablehnenden Haltung oder weist das Zweitgutachten erneut Fehler auf, kann gegen den darauf gründenden Bescheid erneut Widerspruch eingelegt werden, der dem Widerspruchsausschuss vorgelegt wird.

Auch diese Begründung werden wir für Sie erstellen.

Hilft der Ausschuss dem Widerspruch erneut nicht ab, bleibt nur der Weg zur Klage beim Sozialgericht.

Klage beim Sozialgericht

Hier gilt es, ebenfalls die Frist von einem Monat nach dem Zugang des Widerspruchsbescheides einzuhalten.

Hierbei zählt ebenfalls das Datum des Zugangs. Sollte das Schreiben in einem gelben Umschlag angekommen sein, verwahren Sie diesen. Da es sich dann um ein Einschreiben handelt, hat der Postbote hierauf das Datum vermerkt, an dem er den Brief eingeworfen oder Ihnen gegeben hat. Sollten Sie sich nicht mehr erinnern, wann Sie das Schreiben erhalten haben, können Sie sich an dem Datum des Bescheides orientieren.

An dieser Stelle ist die Einholung eines Rechtsrats durch einen Rechtsanwalt angezeigt. Wir begleiten Sie auch auf diesem Rechtsweg,  soweit möglich und soweit von Ihnen gewünscht.

Gerichtskosten fallen vor dem Sozialgericht in den allermeisten Fällen nicht an. Falls das Verfahren zu Ihren Gunsten ausgeht, werden Ihre Anwaltskosten von der Pflegegeldkasse übernommen. Wir regen an, im Vorfeld vom Anwalt prüfen zu lassen, inwieweit die Möglichkeit besteht, Prozesskostenhilfe zu beantragen.

Wir setzen uns stets für Sie ein, daß Sie zurecht Ihre gesetzlichen Auszahlungsansprüche gegenüber der Pflegegeldkasse durchgesetzt bekommen und damit in der Lage sind, alle Ihre „helfenden Hände“ aus dem Kreis von „Family & Friends“ angemessen zu vergüten