Pflegegradeinstufung

Einstufung in einen Pflegegrad

Fünf Pflegegrade ermöglichen es, Art und Schwere der jeweiligen Beeinträchtigungen unabhängig davon zu erfassen, ob diese körperlich, geistig oder psychisch bedingt sind.

Der für Sie zutreffende Pflegegrad und damit auch der Umfang der Leistungen Ihrer Pflegeversicherung orientiert sich an der Schwere der Beeinträchtigungen Ihrer Selbstständigkeit oder Ihrer Fähigkeiten. Der Pflegegrad wird mithilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt.

Infografik: So funktioniert die Berechnung der fünf Pflegegrade. Erfassung der Selbstständigkeit und Fähigkeiten in 6 Lebensbereichen (Module): Mobilität, geistige und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen – sowie deren Bewältigung, Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte. Berechnung und Gewichtung der Gesamtpunkte in Prozent: 10, 15, 40, 20, 15. Einstufung in einen der fünf Pflegegrade: 12,5 bis unter 27 – 1; ab 27 bis unter 47,5 – 2; ab 47,5 bis unter 70 – 3; ab 70 bis unter 90 – 4; ab 90 bis 100 – 5.

Die fünf Pflegegrade sind abgestuft von geringen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten (Pflegegrad 1) bishin zu schwersten Beeinträchtigungen, die mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung einhergehen (Pflegegrad 5).

Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, können aus pflegefachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn die erforderliche Gesamtpunktzahl nicht erreicht wird.

Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen konkretisiert die pflegefachlich begründeten Voraussetzungen für solche besonderen Bedarfskonstellationen in seinen Begutachtungs-Richtlinien.