Pflegebedürftigkeit

Pflegebedürftigkeit

Grundsätzlich kann Pflegebedürftigkeit in allen Lebensabschnitten auftreten.

Nach der Definition des Gesetzes gelten Personen als pflegebedürftig, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen.

Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer – voraussichtlich für mindestens sechs Monate – und mit mindestens der in § 15 SGB XI festgelegten Schwere bestehen.

Voraussetzung für Leistungsansprüche

Um Pflegeleistungen in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung zwei Jahre lang als Versichertenmitglied in die Pflegekasse eingezahlt haben oder familienversichert gewesen sein.