IHRE ANSPRÜCHE

Ihre Ansprüche

Sie haben Anspruch auf Einstufung in einen von 5 Pflegegraden, sofern sie nach § 14 SGB XI pflegebedürftig sind. Mehr erfahren ► 

Pflegebedürftig im sozial-gesetzlichen Sinne ist, wer gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen seiner Selbständigkeit oder seiner Fähigkeiten aufweist und deshalb der Hilfe durch andere bedarf.

Als pflegebedürftige Person haben Sie
auf diese Gelder Anspruch

Pflegegrad 1                        –  Kostenerstattung bis zu            1.500.- €
Pflegegrad 2Pflegegeld + Kostenerstattung bis zu            6.300.- €
Pflegegrad 3Pflegegeld + Kostenerstattung bis zu            9.048.- €
Pflegegrad 4Pflegegeld + Kostenerstattung bis zu           11.244.- €
Pflegegrad 5Pflegegeld + Kostenerstattung bis zu          13.320.- €

Ihre Ansprüche im Einzelnen (ab 01.01.2025)

Alle Beträge in EUR PG 1 PG 2 PG 3 PG 4 PG 5
Geldleistung ambulant 347 599 800 990
Sachleistung ambulant 796 1.497 1.859 2.299
Pflegegeld für häusliche Pflege 332 573 765 947
Pflegesachleistung für häusliche Pflege * 796 1.497 1.859 2.299
Entlastungsbetrag ambulant (zweckgebunden) 131 131 131 131 131
Vollstationäre Pflege 131 770 1.262 1.775 2.005
Pflegehilfsmittel, maximal 42 42 42 42 42
Verhinderungspflege (jährlich) 1.612 1.612 1.612 1.612
Kurzzeitpflege (jährlich) * 1.854 1.854 1.854 1.854
Tages-/Nachtpflege * 721 1.357 1.1685 2.085
Vollstationäre Pflege in Behinderten-Einrichtungen 278 278 278 278 278
Anpassung Wohnumfeld 4.180 4.180 4.180 4.180 4.180
PG=Pflegegrad; *Entlastungsbetrag einsetzbar; Wird Kurzzeitpflege oder Entlastungspflege nicht in Anspruch genommen, ist eine Aufstockung der anderen Leistung möglich.

Mit einem Pflegegrad 1 -5 haben Sie immer Anspruch auf

  • monatliche Pfle­gehilfs­mittel im Wert von 42 Euro (Verbrauchsmaterial)
  • monatlich 131 Euro Entlastungs­betrag bei der häuslichen Pflege
  • einmalig 4.180 Euro für den barrierefreien Umbau der Wohnung
  • Haus­notruf
  • Bei Gründung einer ambulant betreuten Wohn­gruppe eine Anschub­finanzierung von 2.500 Euro pro Person (bzw. höchstens 10.000 Euro pro Wohn­einheit) sowie monatlich 224 Euro Wohn­gruppen­zuschlag

Abhängig vom Pflegegrad 2 bis 5 haben Sie Anspruch auf

  • Pflegegeld, wenn der Pflegebedürftige durch nahe­stehende Personen zu Hause gepflegt wird
  • Pflegesach­leistungen, wenn ein ambulanter Pflegedienst mit ausgebildeten Pflegekräften die Pflege in häuslicher Umgebung übernimmt
  • Stationäre Pflege

Zusätzlich können Kurz­zeit­pflege, Verhinderungs­pflege, Tages- und Nacht­pflege sowie Beiträge zur gesetzlichen Renten­­versicherung für Pflegende in Anspruch genommen werden.

Ansprüche auf weitere Hilfsmittel

Es bestehen zusätzlich auch Ansprüche auf Hilfsmittel zur Erleichterung der häuslichen Pflege. Mehr erfahren ► 

Welche Zuschüsse und Hilfsmittel für Sie sinnvoll sind bzw. in Frage kommen, klären wir gerne in einem persönlichen Gespräch mit Ihnen ab

Sprechen Sie uns gerne darauf an ►



Änderung zum 1. Januar 2025: Erhöhung von Pflegeleistungen

Die Pflegeleistungen werden zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent erhöht. Im Folgenden sehen Sie die neuen Beträge.

Pflegegeld

PflegegradPflegegeld bis 31. Dezember 2024Pflegegeld ab 1. Januar 2025
2332 Euro347 Euro
3573 Euro599 Euro
4765 Euro800 Euro
5947 Euro990 Euro

Pflegesachleistungen

PflegegradPflegesachleistung bis 31. Dezember 2024Pflegesachleistung ab 1. Januar 2025
2761 Euro796 Euro
31.432 Euro1.497 Euro
41.778 Euro1.859 Euro
52.200 Euro2.299 Euro

Tages- und Nachtpflege

PflegegradLeistungen zur Tages- und Nachtpflege bis 31. Dezember 2024Leistungen zur Tages- und Nachtpflege ab 1. Januar 2025
2689 Euro721 Euro
31.298 Euro1.357 Euro
41.612 Euro1.685 Euro
51.995 Euro2.085 Euro

Entlastungsbetrag

Der Entlastungsbetrag steigt in den Pflegegraden 1 bis 5 auf 131 Euro.

Kurzzeitpflege

PflegegradLeistungsbetrag Kurzzeitpflege bis 31. Dezember 2024Leistungsbetrag Kurzzeitpflege ab 1. Januar 2025
2-51.774 Euro1.854 Euro

Darüber hinaus gilt für die Kurzzeitpflege:  Der Leistungsbetrag kann aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege aufgestockt werden. Das sind ab Januar  2025 maximal 1.685 Euro (Verhinderungspflege) zusätzlich zu den 1.854 Euro der Kurzzeitpflege, also insgesamt maximal 3.539 Euro.

Verhinderungspflege

PflegegradLeistungsbetrag Verhinderungspflege bis 31. Dezember 2024Leistungsbetrag Verhinderungspflege ab 1. Januar 2025
2-51.612 Euro1.685 Euro

Darüber hinaus gilt für die Verhinderungspflege: Ab dem 1. Januar 2025 kann ein Leistungsbetrag von bis 843 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege auf insgesamt bis zu 2.528 Euro im Kalenderjahr erhöht werden.

Darüber hinaus gilt abweichend für pflegebedürftige Kinder und junge Erwachsene mit den Pflegegraden 4 und 5 bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres: die Leistungen der Kurzzeitpflege können vollständig in Leistungen der Verhinderungspflege umgewandelt werden. Dann handelt es sich um einen Leistungsbetrag von 3.539 Euro. 

Änderung zum 1. Juli 2025: Verhinderungspflege und Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege

Der Anspruch auf Verhinderungspflege wird von 6 Wochen auf 8 Wochen verlängert und die Voraussetzung, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung 6 Monate gepflegt haben muss (Vorpflegezeit), entfällt.

Es bleibt aber dabei, dass der Leistungsanspruch der Verhinderungspflege geringer ausfällt, wenn die Verhinderungspflege durch Personen erbracht wird, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben und die Pflege nicht erwerbsmäßig ausüben.

Die Leistungen der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege werden zu einem gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst. Er beträgt maximal 3.539 Euro je Kalenderjahr und kann flexibel für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege genutzt werden.

Die bisherige Regelung, dass nur ein Teil der Kurzzeitpflegeleistungen in Verhinderungspflegeleistungen umgewandelt werden kann, entfällt dann.

Damit die Pflegebedürftigen einen Überblick über die bereits verbrauchten Leistungen erhalten, sind die Pflegeinrichtungen verpflichtet, den Pflegebedürftigen nach der Leistungserbringung unverzüglich eine Übersicht über die angefallenen Kosten aus dem Jahresbetrag zu übermitteln und auszuhändigen.

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

PflegegradPflegehilfsmittel bis 31. Dezember 2024Pflegehilfsmittel ab 1. Januar 2025
1-540 Euro42 Euro

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

PflegegradWohnumfeldverbessernde Maßnahmen bis 31. Dezember 2024Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen ab 1. Januar 2025
1-54.000 Euro4.180 Euro

Der Höchstbetrag zur Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfelds beim Zusammenwohnen mehrerer pflegebedürftiger Menschen liegt bei einem maximalen Gesamtbetrag von 16.720 Euro.

Digitale Pflegeanwendungen

Der Leistungsanspruch  für den Einsatz digitaler Pflegeanwendungen steigt in allen Pflegegraden von bisher 50 Euro (bis zum 31. Dezember 2024) auf 53 Euro ab dem 1. Januar 2025.

Vollstationäre Pflege im Heim

PflegegradLeistungen zur vollstationären Pflege bis 31. Dezember 2024Leistungen zur vollstationären Pflege ab 1. Januar 2025
1125 Euro131 Euro
2770 Euro805 Euro
31.262 Euro1.319 Euro
41.775 Euro1.855 Euro
52.005 Euro2.096 Euro

Wohngruppenzuschlag

PflegegradWohngruppenzuschlag bis 31. Dezember 2024Wohngruppenzuschlag ab 1. Januar 2025
1-5214 Euro224 Euro

Anschubfinanzierung  zur Gründung ambulant betreuter Wohngruppen

Der Betrag wird für pflegebedürftige Personen mit den Pflegegraden 1 bis 5 ab dem 1.1.2025 auf 2.613 Euro erhöht. Er soll für die altersgerechte und barrierearme Umgestaltung der gemeinsamen Wohnung genutzt werden und wird zusätzlich zur wohnumfeldverbessernden Leistung einmalig gewährt. Der Gesamtbetrag ist je Wohngruppe auf 10.452 Euro begrenzt. 

Pauschalleistung für die Pflege von Menschen mit Behinderungen

Die Pauschalleistung für die Pflege von pflegebedürftigen Menschen mit Behinderungen, die in Einrichtungen leben und versorgt werden, wird ab dem 1.1.2025 in den Pflegegraden 2 bis 5 von 266 Euro auf 278 Euro erhöht.